KfW - Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können sich seit Februar im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, um einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen zu können.
Ab September 2024: Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten
Bitte weisen Sie ab September 2024 Ihre Identität nach. Informationen dazu finden Sie Kundenportal „Meine KfW“ , unter Punkt 2 "Vorhaben umsetzen und identifizieren". Anschließend bestätigen Sie, dass Sie Ihr Vorhaben vollständig durchgeführt haben:
Dazu benötigen Sie die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD), die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energieeffizienz bzw. Ihre Fachunternehmerin oder Ihr Fachunternehmer für Sie ausstellt. Sie laden alle Rechnungen zu den förderfähigen Kosten hoch. Und gegebenfalls laden Sie weitere Nachweise hoch (zum Beispiel für den Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus).
Nachdem die KfW die Angaben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft hat, wird der Zuschuss auf Ihr Konto ausgezahlt.
Planmäßig ab Mai 2024 sind antragsberechtigt:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit)
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden
Planmäßig ab August 2024 sind antragsberechtigt:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern
- Eigentümerinnen oder Eigentümer von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Bereits seit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger am 29.12.2023, können Antragstellende förderfähige Vorhaben des Heizungstausches (mit Ausnahme von Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) umsetzen. Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Antrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.
Die Einreichung von Nachweisen erfolgt erst nach der Umsetzung des Vorhabens, wofür die Antragstellenden und die Fachunternehmen entsprechend Zeit benötigen.
Bestandteil des Stufenplans ist es, dass die Nachweiseinreichung für selbstnutzende Privatpersonen in Einfamilienhäusern planmäßig ab September 2024 möglich ist. Nach positiver Prüfung der Nachweisdokumente und der Fördervoraussetzungen durch die KfW wird eine Auszahlungsbestätigung erstellt.
Neben der Zuschussförderung steht seit dem 27. Februar 2024 auch eine ergänzende, zinsgünstige Kreditförderung zur Verfügung. Der Förderkredit kann unter Vorlage der Zuschusszusage bei der Hausbank beantragt und als Zwischenfinanzierung verwendet werden. Für Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 EUR werden besonders günstige Zinssätze gewährt, aktuell ab 0,01% p.a. Der Förderkredit kann jederzeit kostenfrei zurückgezahlt werden. Diejenigen Antragsteller, die vor der Auszahlung der Zuschüsse im Herbst ihre Heizungen tauschen und bereits auch die Rechnungen von Fachunternehmen begleichen müssen, können bei Bedarf diesen quasi kostenfreien Ergänzungskredit zur Bezahlung der Rechnung in Anspruch nehmen.
Passende Förderprogramme für Ihre vier Wände
Vom Keller bis zum Dach – Staat und Gemeinde fördern Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen rund um Ihr Zuhause. Bei der Vielzahl an Programmen kann man schnell den Überblick verlieren. Mit unserem Online-Fördermittelservice finden Sie alle Förderprogramme, die für Ihr Vorhaben in Frage kommen. Und das deutschlandweit. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen!
Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG)
Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude kurz BEG fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.
Voraussetzung der Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist:
- Ihr Wohngebäude steht in Deutschland
- Der Bauantrag liegt bei einer Einzelmaßnahme mind. 5 Jahre, mit einem iSFP mindestens 10 Jahre zurück
- Das Gebäude dient überwiegend zu Wohnzwecken
Zentrale Neustadt
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Landauer Str. 281
67434 Neustadt
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Öffnungszeiten
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Montag - Freitag | 7:00 Uhr - 18:00 Uhr |
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Handrich Living:
Montag - Freitag | 8:30 Uhr - 18:00 Uhr |
Samstag | 9:00 Uhr - 13:00 Uhr |
Niederlassung Alsheim
Montag - Freitag | 7:00 Uhr - 17:00 Uhr |
Samstag | 7:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Niederlassung Frankenthal
Montag - Freitag | 7:00 Uhr - 17:00 Uhr |
Samstag | 7:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Niederlassung Grünstadt
Montag - Freitag | 7:00 Uhr - 17:30 Uhr |
Samstag | 7:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Niederlassung
Waghäusel/Wiesental
Montag - Freitag | 7:00 Uhr - 17:00 Uhr |
Samstag | 7:30 Uhr - 12:00 Uhr |
